Restschuldversicherung
Der Kreditnehmer oder der Kreditgeber, meistens auf Kosten des Kreditnehmers, schließt im Zusammenhang mit der Kreditaufnahme eine Versicherung zum Beispiel gegen Tod (Ableben), Krankheit/Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit während der Kreditlaufzeit bei einem Versicherer auf die Person des Kreditnehmers ab. Im Todesfall wird die noch ausstehende Restschuld des aufgenommenen Darlehens durch die Versicherungsleistung getilgt bzw. bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit die fälligen Raten gezahlt. Der Kreditnehmer tritt dabei in der Regel einem vom Kreditgeber (oder Kreditvermittler) abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag bei, dadurch unterliegt der Vertragsabschluss des einzelnen Kreditnehmers nicht den gleichen Formalvorschriften (v.a. denen des VVG Versicherungsvertragsgesetz) wie ein gewöhnlicher Einzelversicherungsvertrag.
Die RSV entstand in den 1950er Jahren in den USA. 1957 wurde in Deutschland der erste RSV durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zugelassen. Bei Ratenkrediten und Annuitätendarlehen wird die RSV typischerweise gegen Zahlung eines (durch das Darlehen mitfinanzierten) Einmalbeitrages abgeschlossen. Bei Kontokorrent- oder revolvierenden Krediten sind die Verträge so gestaltet, dass für jeden Monat der Außenstand bestimmt wird und dafür jeweils der Beitrag für diesen Monat berechnet wird.
Inzwischen werden verschiedene Formen zur Absicherung weiterer Risiken angeboten: Nach den klassischen RSV-Risiken Tod und Arbeitsunfähigkeit wurde 1995 die Absicherung gegen das Risiko der unverschuldeten Arbeitslosigkeit, sowie seit 2006 „schwere Krankheiten“ (Krebs, Herzinfarkt, Schlaganfall usw.) und diverse Beistandsleistungen (Assistance) zur Unterstützung des Darlehensnehmers zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben eingeführt.