Ratenkredit Definition
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Die Vergabe von Krediten durch Banken (nicht private Geldgeber) erhöht die Geldmenge (Geldschöpfung), die Rückzahlung wiederum reduziert sie. Die Bank überlässt dem Ratenkreditnehmer selbst erzeugtes Geld gegen Zahlung eines Zinses. Jedem Ratenkredit steht gemäß der doppelten Buchführung eine Forderung in gleicher Höhe gegenüber. Das gilt nicht nur für das Buchgeld der Banken, sondern auch für die als Kredit ausgezahlten Geldscheine und Münzen. Hier hat der Inhaber des Geldes theoretisch eine Forderung gegen die Zentralbank und diese einen Kredit beim Geldinhaber; eine Einlösbarkeit bei der Zentralbank in andere Werte besteht bei dem heutigen Kreditgeld Fiat-Money jedoch nicht mehr. Alles Kreditgeld entsteht durch Kreditvergabe und Ankauf von Aktiva durch Banken und verschwindet durch Kredittilgung und Verkauf von Aktiva durch Banken wieder. Insofern wird es gemeinhin weder als sinnvoll noch wünschenswert erachtet, dass in einer Volkswirtschaft im Gesamten nennenswert Kredite getilgt werden, da sonst die Geldmenge schrumpft und infolge Liquiditätsmangels die Wirtschaft geschädigt werden würde.
Definition Ratenkredit: Rechtliche Einordnung eines Ratenkredits
Ratenkredite sind Gebrauchsüberlassungen Geld auf Zeit. Von der Miete, der Pacht und der Leihe unterscheiden sich alle Formen der Kredite dadurch, dass der Mieter, Pächter und der Entleiher stets denselben Gegenstand zurückzugewähren haben. Daher ist ihnen nur eine Nutzung der Miet-, Pacht- oder Leihsache gestattet (Gebrauchsvorteile; bei Pacht auch Ziehung der Früchte aus der Muttersache). Der Kreditnehmer erhält oder behält die vollständige sachrechtliche Verfügungsgewalt über die kreditierte Geldsumme oder die Waren. Der Kreditnehmer ist in der Regel gegenüber dem Kreditgeber auch nicht verpflichtet, mit dem Geld oder der Ware in einer bestimmten Art und Weise zu verfahren.
Von Miete, Pacht und Leihe unterscheidet sich ein Ratenkredit auch dadurch, dass der Kreditgeber im Allgemeinen nicht verpflichtet ist, den kreditierten Gegenstand dem Kreditnehmer zur Verfügung zu stellen. So sind Stundungen häufig reine Kulanz. Auch Wechsel ist der Gläubiger einer Entgeltforderung nicht verpflichtet anzunehmen. Der Darlehensvertrag ist je nach Rechtsordnung als gegenseitiger Vertrag oder als Realkontrakt ausgestaltet. Wird der Darlehensvertrag als gegenseitiger Vertrag aufgefasst, ergibt sich durch den Abschluss eines Darlehensvertrags für den Darlehensgeber die Pflicht, die vereinbarte Darlehensvaluta dem Darlehensnehmer zur Verfügung zu stellen (Theorie vom Konsensualvertrag, jetzt § 488 BGB). Nach der Theorie vom Realvertrag wird der Darlehensvertrag erst mit Auszahlung der Darlehensvaluta wirksam (§ 607 BGB a.F., § 983 ABGB oder römisches Recht).